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GRUNDLAGE EINER ERFOLGREICHEN ARBEIT |
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Am 12. Juni 1947 hat die Mitgliederversammlung der WWL eine neue Satzung gebilligt und somit
den Grundstein für die Arbeit in den folgenden Jahrzehnten gelegt. Heute sind in dem Schriftstück
auch Richtlinien zu den Projekten der WWL, beispielsweise zur Zusammensetzung der Jury für den
Preis des Westfälischen Friedens, verankert. |
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| § 1 NAME, TÄTIGKEIT, SITZ, GESCHÄFTSSTELLE, GESCHÄFTSJAHR |
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(1) Der Verein führt den Namen "Wirtschaftliche Gesellschaft für Westfalen und Lippe e. V.". Der
Tätigkeitsbereich des Vereins ergibt sich aus seinem Namen. Entsprechend dem Logo des Vereins wird
er im folgenden auch kurz mit "WWL" bezeichnet.
(2) Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen. Am Sitz wird auch eine Geschäftsstelle unterhalten,
die nach Weisung des 1. Vorsitzenden die laufenden Arbeiten zu erledigen hat.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Als Zweigverein der WWL besteht der Wirtschaftspolitische Arbeitskreis Lippe-Ostwestfalen.
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| § 2 ZWECK DES VEREINS |
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(1) Zweck des Vereins ist es, Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge über die trennenden Schranken
der Parteien und Berufsstände hinweg zu wecken. Insofern versteht sich der Verein als
Interessenvertretung von Westfalen und Lippe. Außerdem setzt sich die WWL für die europäische
Integration - insbesondere für eine föderale und subsidiäre Organisation - ein und verleiht den
"Westfälischen Friedenspreis". Der Verein kann seinen Zweck auch mit Hilfe von Kooperationen mit
anderen Organisationen, die im Sinne der "WWL" tätig sind, verfolgen. In diesem Fall sind
wechselseitige Mitgliedschaften und wechselseitige Besetzung der Überwachungsorgane (z. B. Kuratorium)
anzustreben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Ein Gewinn darf nicht erstrebt werden.
Das Vermögen ist einschließlich einer möglichen Vermögensmehrung des Vereins zweckgebunden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung an im Tätigkeitsbereich bestehende
steuerbegünstigte Fördergesellschaften der Hochschulen, die es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen in diesem Falle zu verwenden ist,
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. |
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| § 3 MITGLIEDSCHAFT |
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(1) Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen der Wirtschaft und jede natürliche Person,
die durch die Art ihrer Tätigkeit der Wirtschaft nahesteht oder früher in leitender Stellung
in der Wirtschaft tätig war, werden, soweit sie sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen,
die WWL fördern wollen und im Tätigkeitsbereich der WWL ansässig sind. Dies trifft mit Ausnahme
des Tätigkeitsbereiches auch auf die Organisationen zu, mit denen die WWL Kooperationen eingeht.
Im übrigen gilt § 5 (4) dieser Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod bzw. der Liquidation/dem Konkurs des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung)
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er
ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von sechs Monaten zulässig.
(4) Über den Ausschluss aus dem Verein beschliesst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes, es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich außerordentliche Verdienste erworben
haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
gewählt.
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| § 4 ORGANE DES VEREINS |
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Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung
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| § 5 VORSTAND |
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(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 (1) BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl der Ausscheidenden nach Ablauf der Wahldauer ist zulässig. Falls eine Wiederwahl vor Ablauf der Wahldauer nicht möglich ist, bleibt der amtierende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahldauer im Amt.
(4) Dem Vorstand obliegen die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Vereins und die Verwaltung des Vereinsmögens. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Vorbereitung des Haushaltsplans
b) Erarbeitung eines Vorschlags für das Beitragssystem; Vorgabe: Die Beiträge sind als Geldbeiträge
jährlich zu entrichten
c) Erstellung eines Aktivitätenplans
d) Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern
e) Erstellung von Vorschlägen über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Bericht über die Entwicklung von Kooperationen (gem. § 2 (1) Sätze 4 und 5 dieser Satzung) in der
Mitgliederversammlung
g) Berufung von Mitgliedern in das Kuratorium
h) Berufung von drei bis fünf europäischen Persönlichkeiten, die sich durch Unabhängigkeit und
Kompetenz auszeichnen, in die Jury
für den Westfälischen Friedenspreis (gem. § 8 dieser Satzung)
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Die
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes
sind in Niederschriften festzuhalten.
(6) Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vereins, die sich außerordentliche Verdienste erworben
haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
gewählt.
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| § 6 KURATORIUM |
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(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 25 Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand darf an den
Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Berufung an gerechnet, berufen. Die Wiederberufung der Ausscheidenden nach Ablauf der Berufungsdauer
ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt den jeweiligen Träger des Westfälischen Friedenspreises auf Vorschlag
der Jury für den Westfälischen Friedenspreis (s. § 8 dieser Satzung).
(4) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat kein Stimmrecht.
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| § 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
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(1) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans
Beratung und Genehmigung des Beitragssystems gem. § 5 (4) b)
Bestellung der Rechnungsprüfer
Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichtes
Entgegennahme des Berichtes über die Entwicklungen von Kooperationen gemäß § 2 (1) Sätze 4 und
5 dieser Satzung
Beschluss bzgl. der Ausschließung von Mitgliedern aus dem Verein
Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse wegen der Aufnahme von Mitgliedern
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
Beschluss über die Andienung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an im Tätigkeitsbereich bestehende steuerbegünstigte
Fördergesellschaften der Hochschulen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse — soweit in dieser Satzung nicht anders
bestimmt — mit einfacher Mehrheit. Wird die Auflösung der Vereins beantragt, so gilt der
Antrag nur dann als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Annahme
des Antrages sind.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden
und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(5) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst bis Ende Juni statt.
(6) Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich eingeladen.
(7) In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende auch ohne Einberufung der Mitgliederversammlung
durch schriftliche Befragung der Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes eine Abstimmung
durchführen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder dies unter Mitteilung des von ihnen gewünschten Beratungsgegenstandes verlangen.
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| § 8 JURY FÜR DEN WESTFÄLISCHEN FRIEDENSPREIS |
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(1) Der 1. Vorsitzende ist geborenes Mitglied der Jury. Darüber hinaus besteht die Jury für den
Westfälischen Friedenspreis aus drei bis fünf europäischen Persönlichkeiten, die sich durch
Unabhängigkeit und Kompetenz auszeichnen.
(2) Die Mitglieder der Jury werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Berufung an gerechnet, berufen. Die Wiederberufung der Ausscheidenden nach Ablauf der Berufungsdauer
ist zulässig.
(3) Die Jury hat die Aufgabe, dem Kuratorium mögliche Preisträger des Westfälischen Friedenspreises
vorzuschlagen. Für den Beschluss über jeden einzelnen Vorschlag gilt die einfache Mehrheit.
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| § 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN |
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Beschlüsse über Satzungsänderungen sind unverzüglich dem Finanzamt in Abschrift einzureichen.
Bedarf der Beschluss der Eintragung in ein öffentliches Register (z. B. Vereinsregister) oder
der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so ist die Eintragung oder die
Genehmigung dem Finanzamt nachträglich unter Beifügung einer Abschrift mitzuteilen.
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